Cannabisblüten: Kein besonderer GKV Anspruch mehr ab 30. Juli 2026

Das GKV‑Beitragsstabilisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (1). Die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V gilt ab dem 30. Juli 2026 – ab diesem Tag fallen Cannabisblüten nicht mehr unter den besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V. Das heißt, die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entfällt. Dies betrifft ausschließlich die Kostenübernahme durch die GKV und stellt kein generelles Verbot der ärztlichen Verordnung oder der Abgabe dar.

 

Der neue Gesetzestext des SGB V: § 31(6) lautet:

 

„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn …(2)“ 

 

„Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen (2).“

 

Das Gesetz sieht für bereits begonnene oder bewilligte Behandlungen bisher keine expliziten Übergangsbestimmungen vor (Stand: 29.07.2026).

 

Ab dem 30. Juli 2026 werden zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel in der GKV‑Versorgung nach § 31 Abs. 6 SGB V gegenüber Rezepturarzneimitteln bevorzugt. Zunächst soll ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel erfolgen.

 

Unklar ist aktuell insbesondere, wie mit bereits bewilligten Kostenerstattungen und laufenden Therapien umzugehen ist und wie dieser sechsmonatige Therapieversuch praktisch umgesetzt werden soll.

 

Bei Patientinnen und Patienten, die bereits eine genehmigte Therapie mit Cannabisextrakten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob die vorgesehene Verpflichtung zu einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel auch auf diese Bestandsfälle anzuwenden ist. Der Gesetzestext beschreibt eine vorrangige initiale Therapiesequenz, unterscheidet jedoch bislang nicht eindeutig zwischen Neueinstellungen und bereits etablierten Behandlungen. Ob für gut eingestellte Langzeittherapien mit Extrakten Ausnahmeregelungen oder ein Bestandsschutz gelten sollen, ist derzeit noch ungeklärt. Bis zu einer Klarstellung empfiehlt es sich, bei der jeweils zuständigen Krankenkasse eine schriftliche Auskunft zur weiteren Kostenübernahme einzuholen und im Einzelfall sorgfältig zu begründen, weshalb ein Wechsel auf ein Fertigarzneimittel medizinisch nicht angezeigt oder für die Patientin bzw. den Patienten nicht zumutbar ist.

Wie Sie jetzt am besten vorgehen (2): 

 

  • Medikation nicht eigenständig absetzen und keine Änderungen an Dosierung oder Anwendung ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vornehmen. 
  • Termin mit Ihrer behandelnden Praxis vereinbaren 
    Nehmen Sie zeitnah Kontakt zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt auf und klären Sie gemeinsam, wie Ihre Behandlung medizinisch fortgeführt werden kann, damit es zu keiner Unterbrechung der Versorgung kommt. 
  • Schriftliche Auskunft Ihrer Krankenkasse anfordern und klären:
    ob und in welchem Umfang Ihre bisherige Genehmigung bzw. Kostenübernahme über den 30. Juli 2026 hinaus fortgeführt wird, ob zusätzliche Dokumente oder ein neuer Antrag erforderlich sind,

    ab welchem Datum eine eventuelle Änderung (Fortführung, Einschränkung oder Beendigung) gelten soll.

    Falls Ihre Krankenkasse mitteilt, dass sie die Kostenübernahme einschränken oder beenden will, ist empfehlenswert, ausdrücklich einen schriftlichen, begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu verlangen.

    Der Bund Deutscher Cannabispatienten e.V. hat für diese Anfragen ein vorbereitetes Musterschreiben („Vorlage zur Klärung mit der Krankenkasse“) entworfen: Cannabisarzneimittel: Neue GKV-Regeln 2026 | BDCan.

  • Wichtige Unterlagen sorgfältig sichern 
    Heben Sie Genehmigungsbescheide, Rezepte, ärztliche Berichte sowie alle Schreiben Ihrer Krankenkasse auf. 
  • Führen Sie ein möglichst kontinuierliches Protokoll zu Ihrer Behandlung und deren Verlauf. Halten Sie regelmäßig fest, wie es Ihnen unter der aktuellen Therapie geht –Symptome, Wirkungen, Nebenwirkungen, Arbeitsfähigkeit, Alltag, Belastbarkeit und Schlaf. Dokumentieren Sie, wenn und aus welchem Grund eine Unterbrechung Ihrer Therapie ansteht. Eine solche Verlaufsdokumentation kann Ihrem Verordnenden sowie bei einer rechtlichen Beratung helfen, gesundheitliche Veränderungen besser zu verstehen.
  • Aktuelle Informationen im Blick behalten 
    Verfolgen Sie neue Entwicklungen und mögliche Handlungsschritte. Wir informieren Sie gerne und unterstützen Sie dabei, den Überblick zu behalten. 

Therapeutische Optionen bei bisheriger Blütenverordnung

Für Patientinnen und Patienten, die derzeit Cannabisblüten inhalativ anwenden, ergeben sich perspektivisch folgende Optionen:

 

  1. Fortführung der Cannabisblüten-Therapie
    Die Therapie mit Cannabisblüten kann selbstverständlich durch Ausstellung eines Privatrezepts fortgeführt werden.
  2. Umstellung auf zugelassene Fertigarzneimittel
    Der Gesetzentwurf priorisiert den Einsatz zugelassener cannabinoidhaltiger Fertigarzneimittel. Auf dem deutschen Markt kommen derzeit Sativex® und Canemes® in Frage. Weitere Präparate könnten perspektivisch hinzukommen (z.B. Exilby®). Zu beachten ist, dass die Anwendung an die zugelassenen Indikationen gebunden ist. Ein Einsatz außerhalb der Zulassung (Off-Label-Use) erfordert in der Regel eine vorherige Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse, sofern ein Genehmigungsvorbehalt besteht.
  3. Einsatz von Cannabisextrakten
    Sofern Fertigarzneimittel nicht geeignet sind und die zukünftige Auslegung der gesetzlichen Regelung dies zulässt, kann eine Umstellung auf Cannabisextrakte (oral oder ggf. inhalativ) erwogen werden. Bei Unsicherheit, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt, bleibt eine vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse für Ärztinnen und Ärzte der verlässlichste Weg, auch dann, wenn sie selbst formal nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Bei der Umstellung von einer inhalativen auf eine orale Anwendung ist im Regelfall eine erneute Dosisfindung erforderlich, da sich Pharmakokinetik und Abbauprodukte von THC bei oraler Gabe deutlich von der inhalativen Anwendung unterscheiden.

Gemeinsam gut informiert zur Cannabinoidtherapie

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