Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Medizinal-Cannabis?
Unter Medizinal-Cannabis (bzw. medizinischem Cannabis) werden Cannabisblüten in getrockneter Form und Cannabis-Vollspektrum-Extrakte in standardisierter Qualität, sowie der Wirkstoff Dronabinol, ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC) verstanden. Zudem gibt es in Deutschland die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes®. Reines Cannabidiol (CBD) ohne relevanten THC Gehalt (von ≥0,2%) gilt demgegenüber nicht als „Cannabis zu medizinischen Zwecken“ im Sinne des MedCanG.

Ärzte jeder Fachrichtung, mit Ausnahme von Zahnärzt*innen und Tierärzt*innen, dürfen Cannabisarzneimittel verordnen.
Eine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Eine Kostenübernahme ist jedoch keine Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit.

 

Achtung: Gesetzesänderung steht bevor – Cannabisblüten sollen nicht mehr von der GKV übernommen werden: 


DIP – Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz) 

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz | BMG 

Lesen Sie dazu den Beitrag GKV Beitrags­stabilisierungsgesetz 

Cannabisrezepturen können sowohl auf einem klassischen, rosafarbenen Kassenrezept (Muster 16) oder auf einem Privatrezept, als auch in Form eines E-Rezepts verordnet werden. Lediglich Nabilon (Canemes®) gilt derzeit weiterhin als Betäubungsmittel und ist auf einem BtM-Rezept zu verordnen. Bei den meisten Cannabisarzneimitteln handelt es sich um individuelle Zubereitungen, die in der Apotheke aus den Cannabisausgangsstoffen hergestellt werden. Auf Kassenrezepten darf nur eine Zubereitung pro Rezept verordnet werden (bei E-Rezepten jede Einzelherstellung im Gesamten in eine Zeile), da für jede Zubereitung ein dreizeiliger Hashcode, zu Abrechnungszwecken, aufgedruckt werden muss. (zum „Cannabis-Rezept korrekt ausstellen: Vorlagen und Muster-Formulierungen“)

 

Achtung: Gesetzesänderung steht bevor – Cannabisblüten sollen nicht mehr von der GKV übernommen werden: 

 

DIP – Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz) 

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz | BMG 

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Anspruch auf die Therapie mit Medizinal-Cannabis haben Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen und krankheits-belastenden Symptomen, wenn
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine ultima-ratio-Therapie, d.h. medizinisches Cannabis kann auch dann zum Einsatz kommen, wenn noch weitere, nicht eingesetzte Behandlungsoptionen zur Verfügung stehen!

Laut Gesetzgebung darf nur in begründeten Ausnahmefällen die Therapie mit Medizinal-Cannabis durch die Krankenkasse abgelehnt werden!

 

Die Verschreibung von medizinischem Cannabis durch Schmerztherapeutinnen und weitere Fachrichtungen wurde erleichtert. Diese Fachärztinnen und Ärzte müssen diese müssen seit Oktober 2024 keinen Antrag auf Kostenübernahme mehr bei den Krankenkassen einreichen, solange alle Bedingungen für eine Behandlung mit Cannabis erfüllt sind (FAQ zur Verordnung von medizinischem Cannabis – Gemeinsamer Bundesausschuss). Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung möglich, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. In diesen Fällen sollten die Krankenkassen die Kosten übernehmen. (siehe SGB V: § 31 (6) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html)

 

Wichtiger Hinweis zur Kostenübernahme:

 

Krankenkassen können die Kostenübernahme im Nachhinein jedoch ablehnen. Dies kann selbst nach Jahren zu unerwarteten Rückforderungen (sog. Regressen) an Ärztinnen und Ärzten führen. Der Begriff „schwerwiegende Erkrankung“ ist gesetzlich nicht klar definiert, was dazu führt, dass Ärztinnen und Krankenkassen unterschiedlich beurteilen können, ob die Kostenübernahme gerechtfertigt ist. Dieser Spielraum kann Unsicherheiten verursachen, da Ärztinnen entscheiden müssen, ob eine Cannabistherapie möglich ist, und Krankenkassen ihr Prüfungsrecht behalten auch wenn kein Antrag nötig wäre.

 

Unsere Empfehlung für Patientinnen und Patienten und verschreibende Ärztinnen und Ärzte:

 

Bei Unsicherheit, ob die Krankenkasse die Kosten dauerhaft übernimmt, bleibt die vorherige Antragstellung für Ärztinnen und Ärzte der verlässlichste Weg.

 

Allgemein wird geraten, unabhängig von der Krankenkasse, das Formular des medizinischen Dienstes zu verwenden: Zum Formular

 

Auf der Website Copeia (www.copeia.de) befinden sich Tools und Formulierungen, die Ärzt:innen und Patient:innen weiterhelfen, um die Antragstellung konform der aktuell geltenden Anforderungen durchzuführen (https://copeia.de/cannabisantrag).

 

Achtung: Gesetzesänderung steht bevor – Cannabisblüten sollen nicht mehr von der GKV übernommen werden. Die vertragsärztliche Versorgung soll zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen: 

 

DIP – Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) 

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz | BMG 

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Getrocknete Cannabis­blüten und Cannabis­extrakte in standardisierter Qualität, sofern sie gemäß Deutschem Arzneibuch (DAB) einen Tetrahydrocannabinol-(THC)-Gehalt von mindestens 0,2 % aufweisen.

 

Dronabinol (Δ9‑THC), das als Rezepturwirkstoff in der Apotheke verarbeitet werden kann, z. B. zu öligen oder ethanolischen Lösungen, Kapseln, Rektallösungen, Suppositorien oder zur Anwendung auf der Haut.

 

CBD-haltige Zubereitungen ohne bzw. mit weniger als 0,2 % THC erfordern eine separate Genehmigung bei der Krankenkasse. Obwohl CBD verschreibungspflichtig ist, wurde es im Gesetzgebungsverfahren 2017 nicht in das Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 6 SGB V einbezogen.

 

Laut BfArM müssen zugelassene Fertigarzneimittel wie Sativex® und Canemes® ebenfalls genehmigt werden sofern Sie außerhalb ihrer zugelassenen Indikation zu Lasten der Kasse verordnet werden.

 

Achtung: Gesetzesänderung steht bevor – Cannabisblüten sollen nicht mehr von der GKV übernommen werden: 

 

DIP – Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz) 

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz | BMG 

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Innerhalb von 3 Wochen muss der Antrag beschieden werden. Wenn der medizinische Dienst der Krankenkasse in die Entscheidung mit hinzugezogen wird, darf das Verfahren bis 5 Wochen andauern. Wenn innerhalb dieser Frist kein Bescheid erfolgt, gilt die Therapie als genehmigt – die sog. Genehmigungsfiktion tritt ein!

 

In der Versorgung von Palliativpatienten (SAPV = spezialisierte ambulante Palliativversorgung) und im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus muss der Antrag innerhalb 3 Tagen von der Krankenkasse bearbeitet sein. Sofern eine Genehmigung im Krankenhaus erfolgt ist, gilt diese auch nach Entlassung!

Sofern eine Ablehnung der Therapie durch die Krankenkasse erfolgt, muss innerhalb von 4 Wochen ein Widerspruch eingelegt werden. Falls auch Widerspruch abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, die Therapie vor dem Sozialgericht zu erstreiten.

Cannabisbasierte Arzneimittel  können  auch  bei  bestimmungsgemäßem  Gebrauch  das Reaktionsvermögen  so  weit  verändern,  dass  die  Fähigkeit  zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird. Daher sollten das Führen von Fahrzeugen, die Bedienung von Maschinen oder sonstige gefahrvolle Tätigkeiten während der ersten Tage nach Therapiebeginn und bei Dosiserhöhungen unterbleiben. Dies gilt insbesondere bei THC-dominaten oder reinen THC-Produkten. Auch bei eingestellten Patienten ist die Entscheidung, am Straßenverkehr teilzunehmen, immer individuell und situationsbedingt zu treffen!

 

Als Patient sollte man auch immer eine Rezeptkopie mit sich führen, um sich entsprechend auszuweisen.

Unter Phytocannabinoide versteht man die Cannabinoide, die in Cannabis sativa L vorkommen. Mittlerweile sind über 120 Vertreter dieser Wirkstoffgruppe identifiziert worden – von denen Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) zu den wichtigsten Phytocannabinoiden zählen! Die Wirkstoffe liegen in der Pflanze in ihrer Vorstufe als Säure vor (THCA und CBDA) und müssen durch eine thermische Einwirkung in THC und CBD überführt werden. Dies erreicht man in der Praxis durch Vaporisation mit Hilfe eines Vaporisators. (THCA und CBDA weisen andere pharmakologische Effekte auf als THC und CBD!)

Cannabis enthält neben Cannabinoiden auch noch weitere wichtige Inhaltsstoffe, darunter zahlreiche Terpenoide und Terpene. Mehr als 200 verschiedene Terpene wurde mittlerweile identifiziert, die zur Gesamtwirkung von medizinischem Cannabis beitragen. Zu den wichtigsten Terpenen gehören: Linalool, Limonen, Pinen, Myrcen, Caryophyllen, Nerolidol und Phytol.

 

Das Zusammenspiel von Cannabinoiden und Terpenen wird unter dem Begriff “Entourage-Effekt” zusammengefasst.

Tetrahydrocannabinol (THC) entfaltet seine Wirkung hauptsächlich über die Rezeptoren des Endocannabinoid-Systems. Anders als Cannabidiol (CBD) kann THC auf die Psyche (psychotrop wirksam) einwirken, womit auch der berauschende Effekt zu begründen ist. Dieser wird durch Interaktion mit dem CB1-Rezeptor induziert. CBD ist nicht psychotrop wirksam. Außerdem wird die pharmakologische Wirkung von CBD primär unabhängig vom Endocannabinoid-System über Wechselwirkungen mit einer Vielzahl anderer Rezeptoren, sowie von Neurotransmittern, Transportersystemen und (Ionen)Kanälen vermittelt. Dosisabhängig können auch Nebenwirkungen von THC durch CBD abgeschwächt werden.

THC findet hauptsächlich aufgrund der schmerzlindernden (analgetischen), Spastik-lösenden (spasmolytischen), appetitanregenden und Übelkeit-unterdrückenden (antiemetischen) Wirkungen medizinische Anwendung. CBD zeigt sehr gute antiepileptogene, Angst-lösende (anxiolytische) und antidepressive Effekte. Außerdem gibt es einen Wirksamkeitsnachweis zur Behandlung von Psychosen (antipsychotisch wirksam).

THC und CBD werden, wie ca. 70% aller Arzneimittel, über die Leber verstoffwechselt und ausscheidungsfähig gemacht. Der Prozess der Verstoffwechslung der Cannabinoide spielt bei der oralen Einnahme cannabisbasierter Arzneimittel, z.B. in Form von Vollspektrum-Extrakten oder als ölige Dronabinol/Cannabidiol-Lösung, in Bezug auf mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln eine größere Rolle als bei inhalativer Anwendung von Cannabinoiden.

So können bestimmte Arzneimittel die pharmakologischen Wirkungen von THC und CBD entweder verstärken oder abschwächen. Aus diesem Grund ist es wichtig, vor Therapiebeginn abzuklären, ob und welche Arzneimittel eingenommen werden.

Von einem Einsatz THC-haltigen Arzneimitteln während der Schwangerschaft und Stillzeit ist dringend abzuraten. Außerdem wird eine Anwendung bei Patienten mit schweren Persönlichkeitsstörungen, Schizophrenie und anderen psychischen Erkrankungen nicht empfohlen. Ebenso kann THC dosisabhängig zu einer Erhöhung bzw. Erniedrigung der Herzfrequenz führen. Darauf müssen Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen hingewiesen werden.

 

CBD ist – anders als THC – bei Schwangerschaft und Stillzeit nicht kontraindiziert, allerdings sollte vor Therapiebeginn der Therapie-Nutzen gegenüber dem Risiko abgewogen werden. Da CBD die Leberwerte vorübergehend erhöhen kann (s. Nebenwirkungen), sollten Patienten mit Vorerkrankungen engmaschig kontrolliert werden – insbesondere in der Phase der Dosistitration zur Ermittlung der wirksamen Dosis.

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