Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter Medizinal-Cannabis?
Medizinalcannabis ist Cannabis zu medizinischen Zwecken gemäß § 2 Nr. 1 MedCanG.
Dazu zählen medizinische Cannabisblüten und andere Pflanzenteile, Δ9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol sowie daraus hergestellte Zubereitungen, insbesondere Cannabisextrakte.
Zu den in Deutschland verfügbaren cannabinoidhaltigen Fertigarzneimitteln zählen Sativex®, Exilby® und Canemes®.
Sativex® enthält den standardisierten Cannabisextrakt Nabiximols mit Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Exilby® enthält einen standardisierten Dickextrakt aus Cannabisblüten mit Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC). Beide Präparate fallen unter den Begriff „Cannabis zu medizinischen Zwecken“ nach § 2 Nr. 1 MedCanG.
Canemes® enthält dagegen Nabilon, ein vollsynthetisches Cannabinoid und wird von der Definition „Cannabis zu medizinischen Zwecken“ nach § 2 Nr. 1 MedCanG nicht erfasst. Es unterliegt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz und ist auf einem BtM-Rezept zu verordnen. Im weiteren versorgungsrechtlichen oder pharmakotherapeutischen Sprachgebrauch kann Canemes® jedoch als Cannabisarzneimittel bezeichnet werden.
Reines Cannabidiol (CBD) ohne relevanten THC‑Gehalt gilt demgegenüber nicht als „Cannabis zu medizinischen Zwecken“ im Sinne des MedCanG.
Getrocknete Cannabisblüten sind seit 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, können jedoch weiterhin privat oder zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa bei Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen, verordnet werden.
Wie erhalte ich ein Rezept über Medizinal-Cannabis?
Ärzt*innen jeder Fachrichtung, mit Ausnahme von Zahnärzt*innen und Tierärzt*innen, dürfen Cannabisarzneimittel verordnen.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und die Behandlung über Ihre Krankenkasse abgerechnet werden soll, gelten zusätzliche Voraussetzungen nach SGB V: § 31 (6). Es muss unter anderem eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen. Außerdem muss eine übliche, medizinisch anerkannte Behandlung nicht verfügbar sein oder im Einzelfall nicht angewendet werden können. Es muss zudem eine realistische Aussicht bestehen, dass sich der Krankheitsverlauf oder schwere Beschwerden spürbar bessern.
Getrocknete Cannabisblüten sind seit 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.
Bei fehlender Kostenübernahme kann eine ärztlich verordnete Behandlung grundsätzlich auch als Selbstzahlerleistung, auf einem Privatrezept, erfolgen.
Wie müssen Cannabisarzneimittel verschrieben werden?
Cannabisrezepturen können sowohl auf einem klassischen, rosafarbenen Kassenrezept (Muster 16) oder auf einem Privatrezept, als auch in Form eines E-Rezepts verordnet werden. Lediglich Nabilon (Canemes®) gilt derzeit weiterhin als Betäubungsmittel und ist auf einem BtM-Rezept zu verordnen. Bei den meisten Cannabisarzneimitteln handelt es sich um individuelle Zubereitungen, die in der Apotheke aus den Cannabisausgangsstoffen hergestellt werden. Auf Kassenrezepten darf nur eine Zubereitung pro Rezept verordnet werden (bei E-Rezepten jede Einzelherstellung im Gesamten in eine Zeile), da für jede Zubereitung ein dreizeiliger Hashcode, zu Abrechnungszwecken, aufgedruckt werden muss.
Cannabis-Rezept korrekt ausstellen: Vorlagen und Muster-Formulierungen
Welche Voraussetzungen müssen für eine Genehmigung vorliegen?
- keine adäquate Therapieoption zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann (z.B. aufgrund von Nebenwirkungen oder Kontraindikationen)
- die Therapie mit Medizinal-Cannabis einen positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf bzw. auf schwerwiegende Symptome haben kann.
Laut Gesetzgebung darf nur in begründeten Ausnahmefällen die Therapie mit Medizinal-Cannabis durch die Krankenkasse abgelehnt werden!
Wie sind die Regelungen zur Kostenübernahme von medizinischem Cannabis?
Die Verschreibung von medizinischem Cannabis durch Schmerztherapeut*innen sowie Ärzt*innen weiterer Fachrichtungen wurde erleichtert. Diese Fachärztinnen und Ärzte müssen seit Oktober 2024 keinen Antrag auf Kostenübernahme mehr bei den Krankenkassen einreichen, solange alle Bedingungen für eine Behandlung mit Cannabis erfüllt sind (FAQ zur Verordnung von medizinischem Cannabis – Gemeinsamer Bundesausschuss). Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung möglich, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. In diesen Fällen sollten die Krankenkassen die Kosten übernehmen (siehe SGB V: § 31 (6) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html).
Wichtiger Hinweis zur Kostenübernahme:
Krankenkassen können die Kostenübernahme im Nachhinein jedoch ablehnen. Dies kann selbst nach Jahren zu unerwarteten Rückforderungen (sog. Regressen) gegenüber Ärzt*innen führen. Der Begriff „schwerwiegende Erkrankung“ ist gesetzlich nicht klar definiert, was dazu führt, dass Ärzt*innen und Krankenkassen unterschiedlich beurteilen können, ob die Kostenübernahme gerechtfertigt ist. Dieser Beurteilungsspielraum kann Unsicherheiten verursachen, da Ärzt*innen entscheiden müssen, ob eine Cannabistherapie möglich ist, und Krankenkassen ihr Prüfungsrecht behalten, auch wenn kein Antrag nötig wäre.
Unsere Empfehlung für Patient*innen und verschreibende Ärzt*innen:
Bei Unsicherheit, ob die Krankenkasse die Kosten dauerhaft übernimmt, bleibt die vorherige Antragstellung für Ärzt*innen der verlässlichste Weg.
Allgemein wird geraten, unabhängig von der Krankenkasse, das Formular des medizinischen Dienstes zu verwenden: Zum Formular.
Auf der Website Copeia (www.copeia.de) befinden sich Tools und Formulierungen, die Ärzt*innen und Patient*innen weiterhelfen, um die Antragstellung konform der aktuell geltenden Anforderungen durchzuführen (https://copeia.de/cannabisantrag).
Welche cannabisbasierten Arzneimittel können von der Krankenkasse genehmigt werden?
Genehmigt werden können Cannabisextrakte in standardisierter Qualität, sofern sie gemäß der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) einen Tetrahydrocannabinol-(THC)-Gehalt von mindestens 0,2 % aufweisen.
Ebenfalls genehmigungsfähig ist Dronabinol (Δ9‑THC), das als Rezepturwirkstoff in der Apotheke verarbeitet werden kann, beispielsweise zu öligen oder ethanolischen Lösungen, Kapseln, Rektallösungen, Suppositorien oder zur Anwendung auf der Haut.
CBD-haltige Zubereitungen ohne bzw. mit weniger als 0,2 % THC erfordern eine separate Genehmigung durch die Krankenkasse. Obwohl CBD verschreibungspflichtig ist, wurde es im Gesetzgebungsverfahren 2017 nicht in das Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 6 SGB V einbezogen.
Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) müssen zugelassene Fertigarzneimittel wie Sativex®, Exilby® und Canemes® ebenfalls genehmigt werden, sofern sie außerhalb ihrer zugelassenen Indikation zu Lasten der Kasse verordnet werden.
Getrocknete Cannabisblüten sind seit 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?
Innerhalb von 3 Wochen muss der Antrag beschieden werden. Wenn der Medizinische Dienst (MD) in die Entscheidung mit hinzugezogen wird, darf das Verfahren bis zu 5 Wochen andauern. Wenn innerhalb dieser Frist kein Bescheid erfolgt, gilt die Therapie als genehmigt – die sogenannte Genehmigungsfiktion tritt ein.
In der Versorgung von Palliativpatient*innen (SAPV = spezialisierte ambulante Palliativversorgung) und im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen über den Antrag entscheiden. Sofern eine Genehmigung im Krankenhaus erfolgt ist, gilt diese auch nach Entlassung.
Was tun im Fall einer Ablehnung?
Sofern eine Ablehnung der Therapie durch die Krankenkasse erfolgt, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ein Widerspruch eingelegt werden. Falls auch der Widerspruch abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, die Therapie vor dem Sozialgericht einzuklagen.
Wie sieht es mit der Fahrtüchtigkeit nach Konsum des Cannabis aus?
Cannabisbasierte Arzneimittel können auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird. Daher sollten das Führen von Fahrzeugen, die Bedienung von Maschinen oder sonstige gefahrvolle Tätigkeiten während der ersten Tage nach Therapiebeginn und bei Dosiserhöhungen unterbleiben. Dies gilt insbesondere bei THC-dominaten oder reinen THC-Produkten. Auch bei eingestellten Patienten ist die Entscheidung, am Straßenverkehr teilzunehmen, immer individuell und situationsbedingt zu treffen!
Als Patient sollte man auch immer eine Rezeptkopie mit sich führen, um sich entsprechend auszuweisen.
Was sind Phytocannabinoide?
Unter Phytocannabinoide versteht man die Cannabinoide, die in Cannabis sativa L vorkommen. Mittlerweile sind über 120 Vertreter dieser Wirkstoffgruppe identifiziert worden – von denen Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) zu den wichtigsten Phytocannabinoiden zählen. Die Wirkstoffe liegen in der Pflanze in ihrer Vorstufe als Säure vor (THCA und CBDA) und müssen durch eine thermische Einwirkung in THC und CBD überführt werden. Dies erreicht man in der Praxis durch Vaporisation mit Hilfe eines Vaporisators. (THCA und CBDA weisen andere pharmakologische Effekte auf als THC und CBD)
Enthält Cannabis noch weitere Inhaltsstoffe?
Cannabis enthält neben Cannabinoiden auch noch weitere wichtige Inhaltsstoffe, darunter zahlreiche Terpenoide und Terpene. Mehr als 200 verschiedene Terpene wurde mittlerweile identifiziert, die zur Gesamtwirkung von medizinischem Cannabis beitragen. Zu den wichtigsten Terpenen gehören: Linalool, Limonen, Pinen, Myrcen, Caryophyllen, Nerolidol und Phytol.
Das Zusammenspiel von Cannabinoiden und Terpenen wird unter dem Begriff “Entourage-Effekt” zusammengefasst.
Was sind die Unterschiede zwischen THC und CBD?
Tetrahydrocannabinol (THC) entfaltet seine Wirkung hauptsächlich über die Rezeptoren des Endocannabinoid-Systems. Anders als Cannabidiol (CBD) kann THC auf die Psyche (psychotrop wirksam) einwirken, womit auch der berauschende Effekt zu begründen ist. Dieser wird durch Interaktion mit dem CB1-Rezeptor induziert. CBD ist nicht psychotrop wirksam. Außerdem wird die pharmakologische Wirkung von CBD primär unabhängig vom Endocannabinoid-System über Wechselwirkungen mit einer Vielzahl anderer Rezeptoren sowie von Neurotransmittern, Transportersystemen und Ionenkanälen vermittelt. Dosisabhängig können auch Nebenwirkungen von THC durch CBD abgeschwächt werden.
Welche pharmakologischen Wirkungen gehen von THC und CBD aus?
THC findet hauptsächlich aufgrund der schmerzlindernden (analgetischen), Spastik-lösenden (spasmolytischen), appetitanregenden und Übelkeit-unterdrückenden (antiemetischen) Wirkungen medizinische Anwendung. CBD zeigt sehr gute antiepileptogene, Angst-lösende (anxiolytische) und antidepressive Effekte. Außerdem gibt es einen Wirksamkeitsnachweis zur Behandlung von Psychosen (antipsychotisch wirksam).
Welche Nebenwirkungen sind unter einer Therapie mit Cannabinoiden zu erwarten?
Können THC und CBD mit anderen Arzneimitteln interagieren?
THC und CBD werden, wie ca. 70% aller Arzneimittel, über die Leber verstoffwechselt und ausscheidungsfähig gemacht. Der Prozess der Verstoffwechslung der Cannabinoide spielt bei der oralen Einnahme cannabisbasierter Arzneimittel, z.B. in Form von Vollspektrum-Extrakten oder als ölige Dronabinol/Cannabidiol-Lösung, in Bezug auf mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln eine größere Rolle als bei inhalativer Anwendung von Cannabinoiden.
So können bestimmte Arzneimittel die pharmakologischen Wirkungen von THC und CBD entweder verstärken oder abschwächen. Aus diesem Grund ist es wichtig, vor Therapiebeginn abzuklären, ob und welche Arzneimittel eingenommen werden.
Wann darf eine Therapie mit Cannabinoiden nicht erfolgen?
Von einem Einsatz THC-haltigen Arzneimitteln während der Schwangerschaft und Stillzeit ist dringend abzuraten. Außerdem wird eine Anwendung bei Patient*innen mit schweren Persönlichkeitsstörungen, Schizophrenie oder anderen psychischen Erkrankungen nicht empfohlen. Ebenso kann THC dosisabhängig zu einer Erhöhung bzw. Erniedrigung der Herzfrequenz führen. Darauf müssen Patient*innen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen hingewiesen werden.
CBD ist – anders als THC – bei Schwangerschaft und Stillzeit nicht kontraindiziert, allerdings sollte vor Therapiebeginn der Therapie-Nutzen gegenüber dem Risiko abgewogen werden. Da CBD die Leberwerte vorübergehend erhöhen kann (s. Nebenwirkungen), sollten Patient*innen mit Vorerkrankungen engmaschig kontrolliert werden – insbesondere in der Phase der Dosistitration zur Ermittlung der wirksamen Dosis.
Welche Dosierungen werden empfohlen?
Zum Artikel Eindosierung Cannabisarzneimittel zur oralen Einnahme
Zum Artikel Dosierung von Cannabisblüten zur Inhalation