Cannabisblüten und GKV-Erstattung
Für die Übernahme der Kosten von Medizinalcannabisblüten durch die gesetzliche Krankenversicherung sind neue gesetzliche Regelungen beschlossen worden, die diejenigen Patientinnen und Patienten betreffen können, deren Blüten bislang von der Krankenkasse erstattet wurden.
„Die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten soll abgeschafft werden.“ So steht es in – im Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, der nach der 3. Lesung am 10.07.2026 im Bundestag verabschiedet wurde (1).
Diese Neuregelung bezieht sich auf die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung und stellt kein generelles Verbot der ärztlichen Verordnung oder der Abgabe von Medizinalcannabisblüten dar.
Vorgesehene Gesetzestextänderungen des SGB V: § 31 (6) sind:
„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn …(2)“
„Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen (2).“
Das Gesetz ist allerdings noch nicht in Kraft getreten. Wie vorhandene Genehmigungen, bestehende Verordnungen und laufende Kostenerstattungen künftig konkret behandelt werden, muss jeweils im individuellen Fall geklärt werden.
Bitte setzen Sie Ihre Medikation nicht eigenständig ab und nehmen Sie ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt keine Änderungen an Dosierung oder Anwendung vor.
Wie Sie jetzt am besten vorgehen (3):
- Termin mit Ihrer behandelnden Praxis vereinbaren
Nehmen Sie zeitnah Kontakt zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt auf und klären Sie gemeinsam, wie Ihre Behandlung medizinisch fortgeführt werden kann, damit es zu keiner Unterbrechung der Versorgung kommt.
- Wichtige Unterlagen sorgfältig sichern
Heben Sie Genehmigungsbescheide, Rezepte, ärztliche Berichte sowie alle Schreiben Ihrer Krankenkasse auf.
- Schriftlichen Bescheid einfordern
Wenn Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme einschränkt oder beendet, verlangen Sie einen schriftlichen, nachvollziehbar begründeten Bescheid. Dieser ist eine zentrale Grundlage, falls Sie später vor dem Sozialgericht rechtlich dagegen vorgehen möchten.
- Aktuelle Informationen im Blick behalten
Verfolgen Sie neue Entwicklungen und mögliche Handlungsschritte. Wir informieren Sie gerne und unterstützen Sie dabei, den Überblick zu behalten.
Ergänzende Hinweise und Materialien finden Sie unter anderem beim Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. GKV-Erstattung von Cannabisblüten: Was Patient*innen jetzt wissen sollten – Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V.
Der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext wurde dem Bundesrat zugeleitet, der noch am selben Tag entschieden hat, keinen Einspruch einzulegen und die Reform passieren zu lassen. Das parlamentarische Verfahren ist damit beendet (4).
Die nächsten verfahrensrechtliche Schritte sind:
Der Bundespräsident wird das Gesetz prüfen, ausfertigen und Verkündung im Bundesgesetzblatt veranlassen, mit dieser Verkündung tritt es zu den festgelegten Zeitpunkten in Kraft.
Ein Großteil der Regelungen wird am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam, während einzelne Bestimmungen erst zu später festgelegten Zeitpunkten in Kraft treten.
Quellen:
- Deutscher Bundestag – Nach hitziger Debatte: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform (Drucksache 21/7023)
- Deutscher Bundestag – Nach hitziger Debatte: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform (Drucksache 21/7016),
- Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) Allgemeiner Informationsflyer „Cannabisblüten und GKV-Erstattung“ Stand 13.07.2026
- Bundesrat – Tagesordnungen & Termine – 1067. Sitzung
Gemeinsam gut informiert zur Cannabinoidtherapie
Alle Inhalte auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine persönliche Beratung, Diagnose oder Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte.
Informationen zur Cannabinoidtherapie – insbesondere zu Wirkungen, Nebenwirkungen, Kontraindikationen, Dosierungen und Anwendungsgebieten – können eine individuelle medizinische Beurteilung nicht ersetzen und sind nicht als Therapieempfehlung, Werbeaussage oder Aufforderung zur Selbstmedikation zu verstehen.
Trotz sorgfältiger Recherche, fachlicher Prüfung und Nutzung seriöser Quellen kann keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernommen werden.